Nichtigerklärung von Beschlüssen (§ 43) Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der folgenden Bestimmungen zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und sind von der Aufsichtsbehörde aufzuheben; es sind dies die Bestimmungen über:
die Tagesordnung (wenn Gegenstände behandelt werden, die nicht auf der Tagesordnung stehen und deren behandlung nicht einstimmig beschlossen worden ist)